Barrierefreiheit

Ergonomische Websites, zugängliche Websites, behindertengerechte Websites, barrierefreie Websites, Benutzbarkeit, Usability, Accessibility … die Anzahl an Schlagwörtern, die uns seit Jahren ständig um die Ohren fliegen, nimmt stetig zu. Dass es dermaßen viele Begriffe für und Diskussionen über einen im Grunde auf der Hand liegenden und selbstverständlichen Sachverhalt gibt, nämlich für den Wunsch nach einem für alle Menschen offenen World Wide Web, mag verwundern. Vor allem deshalb, da das Web von jeher als universell zugängliche Informationsplattform entworfen worden ist. Das heißt auch, dass Webautoren Websites auf eine Art und Weise gestalten sollten, die Menschen mit Sinnes- und Körperbehinderungen das Surfen im Netz erleichtert, anstatt sie daran zu hindern. Ein Blick auf das World Wide Web der Gegenwart ist jedoch noch immer nicht zufriedenstellend.

Wie Sie in Ihrer alltäglichen Arbeit und in zahlreichen Diskussionen in Newsgroups, Mailinglisten und Webforen feststellen können, existiert in den Köpfen vieler Webentwickler eine künstliche Einteilung der potenziellen Besucher einer Website in »normale« Nutzer auf der einen und eingeschränkte Nutzer auf der anderen Seite (vgl. [Schäfer]). Einerseits wird der Typus eines perfekten Benutzers konstruiert, dessen physische Konstitution sowie Systemausstattung keinerlei Probleme erwarten lasse, da für ihn per se keine Barrieren existierten. Auf der anderen Seite gäbe es die Minderheit der behinderten Benutzer, auf die entweder nicht eingegangen werden müsse, da sie nicht der Zielgruppe entspreche, oder aber die enormen Aufwand nötig mache, um die Website für sie zugänglich zu gestalten. Sowohl bei vielen Auftraggebern als auch bei Webentwicklern wird Barrierefreiheit aufgrund dieser diskriminierenden und fragwürdigen Einteilung als vermeidbarer Kostenfaktor beziehungsweise lästige, zusätzliche Arbeit missverstanden.

Dabei ist Barrierefreiheit keine Eigenschaft, die Sie einer Website nachträglich überstülpen können, sondern ein wichtiger Teil des Gesamtkonzepts, von dem letztendlich alle Benutzer profitieren. Schließlich bedeutet Barrierefreiheit nichts anderes, als dass eine Website für alle Menschen zugänglich ist.

Dieser Text erschien ursprünglich im Rahmen meines Buches Einführung in XHTML, CSS und Webdesign.

Barrierefreies Webdesign ist die Gestaltung einer Website derart, dass sie Benutzern in so hohem Maße wie möglich zur Verfügung steht, auch wenn diese Einschränkungen irgendeiner Art (zum Beispiel Sinnes- und/oder Körperbehinderungen) unterliegen.

Barrierefreiheit ist Zielgruppenmaximierung! Webentwickler, die sich um Barrierefreiheit bemühen, legen in den meisten Fällen auch Wert auf Ergonomie, einfache Dialog- und Menüführung, Kompatibilität und Standardkonformität. All dies ist dann wichtig, wenn Sie über Ihre Website Gewinne erzielen oder neue Kunden gewinnen wollen. Ein Nutzer, der Ihnen durch die Lappen geht, weil ihm Ihre Website nicht zugänglich ist, wird niemals zu Ihrem Kundenkreis gehören, niemals bei Ihnen einkaufen oder auch niemals Dienstleistungen, die Sie online anbieten, in Anspruch nehmen können (und dies sicherlich auch nicht wollen).

Welche Arten von Behinderungen müssen Sie berücksichtigen?

In der EU gibt es 38 Millionen Menschen mit Behinderungen verschiedenster Art, von leichten Behinderungen (Sehschwächen) bis hin zu sehr schweren Behinderungen (wie Blindheit oder schweren Mehrfachbehinderungen). Nach vorsichtigen Schätzungen gelten rund 39 Millionen US-Amerikaner (15 Prozent der Gesamtbevölkerung) als behindert. Die W3C-Entwurfsanmerkung »Web Content Accessibility Guidelines Impact Matrix« [DN-WCAGIM 1999] stellt umfangreiche Informationen darüber zusammen, auf welche Arten von Einschränkungen Webautoren bei der Entwicklung von Webseiten achten müssen. Dabei wird grundsätzlich zwischen folgenden Einschränkungen unterschieden:

  • Sehbehinderungen,
  • Hörbehinderungen,
  • kognitiven, Lern- und Sprachbehinderungen,
  • körperlichen Einschränkungen und Epilepsie.

Sehbehinderungen

Es gibt eine große Vielzahl von Sehbehinderungen, angefangen bei Farbfehlsichtigkeit über Sehschwäche bis hin zur vollkommenen Blindheit.

Personen mit einer Farbfehlsichtigkeit, beispielsweise einer Rotgrünblindheit, brauchen starke Kontraste und klare Schriften sowie Kontrolle über die Farbe von Schrift und Hintergrund.

Blinde Menschen oder Menschen mit Sehschwäche verwenden unter anderem Bildschirmauslesegeräte beziehungsweise -software (Screenreader), Bildschirmlupen, Braillezeilen oder gewöhnliche Browser mit zum Teil extrem vergrößerter Schrift. Screenreader geben Texte entweder in synthetischer Sprache oder in Blindenpunktschrift (Braille) über eine Braillezeile aus. Bei Letzterem handelt es sich um ein spezielles Ausgabegerät, das über ein taktiles Display mit in den meisten Fällen acht beweglichen Stiften Punktemuster entsprechend dem Braille-Alphabet ausgibt. In beiden Fällen handelt es sich um eine eindimensionale Ausgabe, die gegenüber der zweidimensionalen Ausgabe auf dem Bildschirm enorme Einschränkungen mit sich bringt.

Verschiedene Hilfsmittel erleichtern oder ermöglichen behinderten Menschen die Nutzung des World Wide Webs

Das einzige Medium, das im Web jedem Benutzerprogramm zugänglich ist, ist einfacher Text. Für alle Nicht-Text-Elemente ist daher ein Text-Äquivalent bereitzustellen, das das Element ersetzt, wenn es nicht dargestellt werden kann. Das gilt für alle Arten von Bildern, Applets, programmierte Objekte, Flash, ASCII-Zeichnungen, Scripts sowie Audio- und Videodateien. Wichtig darüber hinaus sind

  • die Kennzeichnung von Sprachwechseln,
  • korrekte Auszeichnungen für Überschriften, Tabellen, Listen und andere inhaltliche Strukturen,
  • Informationen zum Kontext und zur Orientierung, beispielsweise über eine klare Gliederung mittels Zwischenüberschriften und Zusammenfassungen, sowie
  • übersichtliche und schlüssige Navigationsmechanismen.

Hörbehinderungen

Menschen mit Hörbehinderungen wird im Allgemeinen unterstellt, dass sie keine Probleme bei der Verwendung des Internets und dem Surfen im World Wide Web hätten, zumindest keine, die über die Probleme von nicht eingeschränkten Menschen hinausgehen; denn schließlich sei das Internet ein schriftsprachbasiertes Medium, und Gehörlose sollten Texte doch ohne Schwierigkeiten lesen können. Diese Einschätzung ist allerdings ein großer und weit verbreiteter Irrtum.

Hörbehinderten wird die Benutzung des Portals »Leben mit Behinderungen in NRW« durch Gebärdensprachvideos erleichtert

Miteinander kommunizieren Gehörlose hauptsächlich über die sogenannte Gebärdensprache, eine Zeichensprache bestehend aus Bewegung mit den Händen, Körperhaltung, Mimik und Gestik. Die Gebärdensprache ist für Gehörlose die Muttersprache. Wie bei Lautsprachen gibt es auch bei der Gebärdensprache mehrere Ausprägungen. Gebärdensprache und Lautsprachen unterscheiden sich jedoch wesentlich: Die eine verfährt visuell-motorisch, die andere akustisch-auditiv. Je gravierender der Hörschaden und je früher er eingetreten ist, desto schwieriger wird auch der Spracherwerb. Die meisten Gehörlosen sind nicht in der Lage, Sprache in dem Umfang zu lernen wie hörende Menschen. Das betrifft auch die schriftliche Kommunikation, also das Lesen und Schreiben. Ein Vortrag von Bernd Rehling [Rehling 2002] macht das Problem deutlich:

»Die Sprachbarriere ist die allerhöchste Barriere für Hörgeschädigte. Und ihre Beseitigung ist meines Erachtens die personell und finanziell aufwändigste Maßnahme, wenn es um Barrierefreiheit für Behinderte im Internet geht.«

Der Artikel »Gehörlose können
doch lesen…?« [EfA 2003] formuliert es drastischer:

»Statistisch gesehen verlassen bis heute ca. 80 Prozent der Gehörlosen mit einer enormen sprachlichen Rückständigkeit trotz größter Mühe ihre Gehörlosenschule, praktisch als Analphabeten mit einem Schreibpotenzial von hörenden Dritt- oder Viertklässlern. […] Angesichts der Kommunikationsbarrieren (Lautsprache/komplizierte Schriftsprache vs. Gebärdensprache/vereinfachte Schriftsprache) sind gehörlose, hör- und lernbehinderte Interessenten mit ihrer rudimentären schrift- sowie lautsprachlichen Kompetenz und blinde sowie sehbehinderte Menschen aufgrund der schriftsprachlichen Kommunikationsbarrieren vom Teilhaben an der Informationsgesellschaft ganz ausgeschlossen.«

Leichte Sprache

Wollen Sie gehörlose Menschen nicht vollkommen von Ihren Websites ausschließen, müssen Sie Texte klar strukturieren, sehr einfach, am besten in sogenannter leichter Sprache, formulieren und durch visuell wahrnehmbare Inhalte ergänzen. Der Begriff leichte Sprache beschreibt eine sprachliche Ausdrucksweise, die von fast allen Menschen, die diese Sprache beherrschen, ohne Probleme verstanden wird. Besondere Merkmale sind kurze Sätze, die nur eine Aussage enthalten, Vermeidung von abstrakten Begriffen, Fach- und Fremdwörtern sowie übersichtliche Textgestaltung, illustriert mit Bildern oder Filmen.

Am besten wird leichte Sprache durch ein Beispiel verdeutlicht. Auf der Website des Rathauses Bremen gibt es Beschreibungen des Rathauses in normaler und in leichter Sprache. Es ist interessant, beide Versionen miteinander zu vergleichen. Lesen Sie zunächst den normalen Text:

Das viel besuchte Bremer Rathaus wurde in den Jahren 1405–1408 erbaut. Es ist das einzige europäische Rathaus des Spätmittelalters, das nie zerstört wurde. Seit seiner Errichtung wurde das Rathaus kontinuierlich instand gesetzt und gewartet. (…) Dem Bremer Rathaus wird bescheinigt, dass es vom ersten gotischen Bau – einem so genannten Saalgeschossbau – Anfang des 15. Jahrhunderts über die umfangreiche Restaurierung zwei Jahrhunderte später bis hin zum Anbau des neuen Rathauses zu Beginn des 20. Jahrhunderts seine Authentizität bewahrt hat. Zahlreiche deutsche Rathäuser wurden während des 2. Weltkrieges zerstört, an vielen wurden Änderungen vorgenommen. Das Bremer Gebäude jedoch ist in seinem ursprünglichen Zustand vollständig erhalten geblieben.

Bis heute bewahrt blieb auch die Funktion der beiden übereinanderliegenden Rathaushallen. Die obere Etage für repräsentative Zwecke, die untere für die Nutzung durch das „Marktvolk“, heute für alle Bürger. So kam die Bevölkerung in Kontakt mit den Regierenden – was bis heute so ist.

Nun die Übersetzung in leichte Sprache:

Das Bremer Rathaus ist mehr als 600 Jahre alt.
Besonders am Rathaus ist, dass es noch fast so aussieht wie früher.
Es wurde zum Beispiel im Krieg nie zerstört.
Und wenn etwas repariert wurde, wurde darauf geachtet,
dass das Rathaus trotzdem so schön bleibt wie früher.
Besonders am Rathaus ist auch, dass man dort auch noch dasselbe macht wie früher.
In der oberen Rathaushalle treffen sich wichtige Menschen. Zum Beispiel Politiker.
In der unteren Rathaushalle treffen sich die Bewohner und Besucher von Bremen.

Im Vergleich zum Originaltext fehlen in der Übersetzung zwar einige Details. Die wesentlichen Aussagen sind jedoch erhalten und kommen dadurch, dass sie klar und prägnant dargeboten werden, wesentlich besser zur Geltung. Ich bin mir sicher, dass Sie sich noch in einigen Wochen daran erinnern werden, dass das Bremer Rathaus mehr als 600 Jahre alt ist und nie zerstört wurde, wahrscheinlich aber vergessen werden, dass es einen gotischen Saalgeschossbau gibt.

Verständliche Texte schreiben

Es wäre eine unrealistische und nicht zweckmäßige Forderung, alle Websites in leichte Sprache zu übersetzen. Aber es ist sinnvoll, Websites sprachlich zu vereinfachen. Folgende Maßnahmen sind einfach umzusetzen und helfen dabei, die Verständlichkeit eines Texts zu erhöhen:

  • Schreiben Sie in einfacher, klarer Sprache und formulieren Sie sachlich, direkt und faktenorientiert. Nutzer überfliegen Webseiten eher, als dass sie sie Zeile für Zeile lesen, und zudem ist die Lesegeschwindigkeit höher als bei herkömmlichen Medien.
  • Verzichten Sie auf Ironie und Sprachwitz; im Web bleiben eher Aussagen hängen als die feinen Nuancen zwischen den Zeilen.
  • Verzichten Sie auf Superlative und Übertreibungen.
  • Erläutern Sie unbekannte Fremdwörter und Abkürzungen.
  • Verzichten Sie auf Füllwörter wie eigentlich, halt, nun, an sich, ziemlich, einfach oder irgendwie. Sie blähen einen Text auf und verwässern die Aussagen.
  • Formulieren Sie aktiv. Schreiben Sie nicht »daher muss dafür gesorgt werden«, sondern besser »wir sorgen dafür«. Das hat mehrere Vorteile: Sie vereinfachen den Satzbau dadurch, dass das Verb weiter vorn steht. Und Sie erhöhen die Verständlichkeit Ihrer Sätze, da Sie nicht nur schreiben, was zu tun ist, sondern auch, wer dies tun muss.
  • Das Wichtigste muss bereits am Anfang des Texts stehen, gegebenenfalls in einer Zusammenfassung. Direkt zu Beginn muss klar werden: Was handelt? Was passiert? Wo und wann wird es geschehen?
  • Lockern Sie Texte durch Absätze, Zwischenüberschriften und Aufzählungen auf.
  • Heben Sie das Wichtigste durch Fettdruck hervor.

Kognitive, Lern- und Sprachbehinderungen

Zu dem Bereich der kognitiven sowie der Lern- und Sprachbehinderungen zählen

  • Beeinträchtigungen der Intelligenz oder des Denkens einschließlich Demenz,
  • Beeinträchtigungen des Gedächtnisses einschließlich Vergesslichkeit, Amnesie, Erinnerungsillusionen,
  • intellektuelle Beeinträchtigungen,
  • die Unfähigkeit, Sprachsymbole zu deuten und/oder zu formulieren, sowie
  • Lernbehinderungen in den Bereichen gesprochene und geschriebene Sprache, Rechenschwäche, logisches Denken.

Menschen mit kognitiven Behinderungen haben meist Probleme, lange und umständlich formulierte Texte mit schwierigen Schachtelsätzen und Fremdwörtern sowie komplexe Navigationen zu verstehen. Deswegen ist es sinnvoll, Webseiten in einfacher Sprache zu verfassen oder – falls das möglich ist – Übersetzungen in leichter Sprache anzubieten.

Körperliche Einschränkungen

Zum Bereich der körperlichen Einschränkungen zählen

  • Lähmung,
  • Schwäche,
  • Störungen der Steuerung,
  • Störungen in der Koordination von Bewegungsabläufen,
  • eingeschränkte Gelenkbewegungen,
  • kleine, fehlgebildete oder fehlende Glieder sowie
  • Minderwuchs.

Körperlich eingeschränkte Menschen können Standardeingabegeräte wie Tastatur oder Maus je nach Grad ihrer Behinderung nur eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzen. Mit Geräten wie Mausersatz- oder Augensteuerungssystemen können sie ihre Einschränkungen zum Teil kompensieren. Jedoch ist die Bedienung einer Website mit derartigen Geräten nicht gerade einfach. Stellen Sie sich vor, Sie müssten Maus und Tastatur mit dem Fuß anstatt mit der Hand bedienen, dann können Sie sicher nachvollziehen, weshalb kleine klickbare Bereiche für körperlich eingeschränkte Nutzer besonders große Hürden darstellen.

Verordnungen und Richtlinien

In Ihrem Bestreben, zugängliche und barrierefreie Websites zu entwerfen, sind Sie nicht vollkommen auf sich allein gestellt. Sie können sich an einer überschaubaren Anzahl von Verordnungen und Richtlinien orientieren, die zum Teil aufeinander aufbauen und viele Empfehlungen und Anforderungen dazu an die Hand geben, wie Sie Websites gestalten, die zum einen ergonomisch und zum anderen für alle Menschen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Folgende Verordnungen und Richtlinien stelle ich kurz vor:

  • EN ISO 9241-110: Grundsätze der Dialoggestaltung,
  • die Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte (Web Content Accessibility Guidelines),
  • das Behindertengleichstellungsgesetz sowie die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz.

Grundsätze der Dialoggestaltung

Die Norm EN ISO 9241 (»Ergonomie der Mensch-System-Interaktion«) ist ein internationaler Standard und unterstützt Sie bei der Leistungsbeschreibung, Konzeption, Gestaltung und Bewertung von Bildschirmarbeitsplätzen. Ziel der Richtlinie ist es, gesundheitliche Schäden beim Arbeiten am Bildschirm zu vermeiden und dem Benutzer die Ausführung seiner Aufgaben zu erleichtern. Sie definiert Mindestanforderungen für die ergonomische Gestaltung von Benutzerschnittstellen und Dialogsystemen – also auch von Webseiten.

Teil 110 (»Grundsätze der Dialoggestaltung«) [EN ISO 9241-110 2006] beschreibt Grundsätze für die Gestaltung und Bewertung einer Schnittstelle zwischen Benutzer und System. Von diesen Grundsätzen profitiert der Nutzer, der – in Ihrem Fall – die Website bedient, da deren Anwendung zu Benutzerschnittstellen führen sollte, die gebrauchstauglich und konsistent sind und somit eine hohe Produktivität ermöglichen.

Im Einzelnen stellt die Norm folgende Grundsätze auf:

Aufgabenangemessenheit
Ein Dialog ist aufgabenangemessen, wenn er den Benutzer unterstützt, seine Arbeitsaufgabe effektiv und effizient zu erledigen.
Selbstbeschreibungsfähigkeit
Ein Dialog ist in dem Maße selbstbeschreibungsfähig, in dem für den Benutzer zu jeder Zeit offensichtlich ist, in welchem Dialog und an welcher Stelle im Dialog sie sich befinden, welche Handlungen unternommen werden können und wie diese ausgeführt werden können.
Steuerbarkeit
Ein Dialog ist steuerbar, wenn der Benutzer in der Lage ist, den Dialogablauf zu starten sowie seine Richtung und Geschwindigkeit zu beeinflussen, bis das Ziel erreicht ist.
Erwartungskonformität
Ein Dialog ist erwartungskonform, wenn er konsistent ist und den Merkmalen des Benutzers entspricht, z. B. seinen Kenntnissen aus dem Arbeitsgebiet, seiner Ausbildung und seiner Erfahrung sowie allgemein anerkannten Konventionen.
Fehlertoleranz
Ein Dialog ist fehlertolerant, wenn das beabsichtigte Arbeitsergebnis trotz erkennbar fehlerhafter Eingaben entweder mit keinem oder mit minimalem Korrekturaufwand seitens des Benutzers erreicht werden kann.
Individualisierbarkeit
Ein Dialog ist individualisierbar, wenn das Dialogsystem Anpassungen an die Erfordernisse der Arbeitsaufgabe sowie an die individuellen Fähigkeiten und Vorlieben des Benutzers zulässt.
Lernförderlichkeit
Ein Dialog ist lernförderlich, wenn er den Benutzer beim Erlernen des Dialogsystems unterstützt und anleitet.

Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte

Die Web Accessibility Initiative (WAI) ist der Bereich des W3C, der für die Berücksichtigung von Zugänglichkeitsaspekten in den W3C-Empfehlungen zuständig ist. Die WAI bringt Unternehmen, Behindertenorganisationen, Wissenschaft und Regierungen in einem Prozess zusammen, um Anforderungen an die Barrierefreiheit zu erarbeiten.

Während EN ISO 9241-10 Grundsätze aufstellt, die die Ergonomie und Benutzbarkeit von Dialogsystemen erhöhen, hat die WAI sich die Förderung der Zugänglichkeit von Webseiten zum Ziel gesetzt. Auf ihrer Homepage steht ein Zitat von Tim Berners-Lee, das das Motto der WAI umschreibt:

»The power of the Web is in its universality. Access by everyone regardless of disability is an essential aspect.«

Die WAI hat eine Vielzahl von Empfehlungen erarbeitet, die die Zugänglichkeit des Webs insbesondere für Menschen mit Behinderungen gewährleisten sollen, darunter unter anderem:

  • Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) erklären detailliert, wie Websites barrierefrei gestaltet werden.
  • Die Authoring Tool Accessibility Guidelines (ATAG) erläutern, was Software leisten muss, um barrierefreie Webseiten zu produzieren.
  • Die User Agent Accessibility Guidelines (UAAG) beschreiben, welche Anforderungen durch Browser, Plug-ins und Computerhilfsmittel erfüllt sein müssen, um barrierefrei gestaltete Inhalte auch für alle zugänglich wiedergeben zu können.
  • Die XML Accessibility Guidelines (XAG) erklären, wie Entwickler XML-basierter Anwendungen Barrierefreiheit unterstützen können.

WCAG 1

Die für Webautoren wichtigste Empfehlung sind die im Mai 1999 veröffentlichten »Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte« [REC-WCAG10 1999]. Das Dokument enthält im Wesentlichen 14 Richtlinien mit dazugehörigen Checkpunkten, die näher ausführen, wie diese Richtlinien einzuhalten sind. Jedem Checkpunkt wurde eine Prioritätsstufe zugeordnet, entweder 1 (besonders wichtig), 2 (wichtig) oder 3 (weniger wichtig). Checkpunkte der Priorität 1 sind grundlegende Anforderungen, damit die Website allen Menschen zugänglich ist, Checkpunkte der Priorität 2 beseitigen signifikante Hindernisse, und Checkpunkte der Priorität 3 schließlich erleichtern den Zugriff.

Ein separates Dokument, genannt »Techniques for Web Content Accessibility Guidelines 1.0« [Note-WCAG10-TECHS 2000] erläutert, wie die Checkpunkte der Zugänglichkeitsrichtlinien zu implementieren sind. Es enthält unter anderem Beispiele in HTML, CSS, SMIL und MathML sowie Techniken zur Validierung und zum Testen.

Die einzelnen Richtlinien und Checkpunkte können Sie bei Interesse in den Empfehlungen nachlesen. Sie bilden die Grundlage für die Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) und finden sich dort in nahezu identischer Formulierung wieder. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

WCAG 2

Die WCAG 1 sprechen zwar viele Aspekte der Barrierefreiheit an, beschreiben sie aber nicht ausreichend ausführlich, darüber hinaus sind viele Kriterien nicht objektiv prüfbar. Daher sind die WCAG 1 seit ihrer ursprünglichen Veröffentlichung längst überarbeitet worden. In der zweiten Fassung, die derzeit noch als Candidate Recommendation vorliegt [CR-WCAG20 2008], wird ein grundlegend anderer Ansatz verfolgt. Nicht die korrekte Verwendung von XHTML und CSS steht im Vordergrund, sondern es werden Prinzipien und Richtlinien aufgestellt, die unabhängig von heutigen und zukünftigen Technologien gelten. Die Checkpunkte sind allgemeiner formuliert, sodass sie sich auf beliebige Technologien anwenden lassen. Es werden vier grundlegende Prinzipien aufgestellt, in die die einzelnen Richtlinien unterteilt werden:

Inhalte müssen wahrnehmbar sein.
Alle Funktionen und Informationen auf einer Website müssen in einer Form präsentiert werden, die von jedem Benutzer mit dem von ihm gewählten Benutzerprogramm zugänglich und benutzbar ist.
Schnittstellenelemente in den Inhalten müssen bedienbar sein.
Personen mit Behinderungen, die Schwierigkeiten mit der Augen-Hand-Koordination haben oder aus anderen Gründen kein Zeigegerät wie eine Maus bedienen können, zum Beispiel weil sie den Mauszeiger nicht erkennen können, sind auf Geräteunabhängigkeit angewiesen. So müssen Webseiten auch mit der Tastatur oder anderen Eingabegeräten wie zum Beispiel einer Spracheingabe gesteuert werden können.
Inhalte und Kontrollelemente müssen verständlich sein.
Auch Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Kommunikationsschwächen müssen sich auf Webseiten zurechtfinden und deren Navigationsmechanismen und Inhalte verstehen können.
Inhalte müssen ausreichend robust sein, damit sie in derzeitigen und zukünftigen Technologien funktionieren.
Damit wird vor allem der Einsatz verfügbarer und zugänglicher Standards angesprochen, auf die sich die verarbeitende Software verlassen muss, sodass systemübergreifend identische Zugänglichkeit sichergestellt werden kann.

Es lohnt sich, die Arbeit der WAI in Zukunft weiter zu verfolgen und kritisch zu begleiten. Über die beiden Mailinglisten w3c-wai-ig@w3.org und w3c-wai-gl@w3.org können Sie sich aktiv beteiligen.

Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)

Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung [BITV 2002] stellt Anforderungen und Bedingungen auf, die behinderten Menschen, denen die Nutzung der Informationstechnik üblicherweise nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu eröffnen. Die BITV ist die Grundlage des barrierefreien Webdesigns in Deutschland und die verbindliche Rechtsverordnung zu § 11 Behindertengleichstellungsgesetz [BGG 2002].

§ 1 BGG definiert das Ziel des Behindertengleichstellungsgesetzes:

»Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.«

§ 4 BGG definiert den Begriff Barrierefreiheit:

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, zugänglich und nutzbar sind.

Der für uns Webentwickler relevante Paragraf des Behindertengleichstellungsgesetzes ist § 11 Barrierefreie Informationstechnik:

»(1) Träger öffentlicher Gewalt […] gestalten ihre Internetauftritte und -angebote […] nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
  2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten […] ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.«

Um die technischen Standards, von denen hier die Rede ist, sowie die einzuhaltenden Voraussetzungen für Angebote im Internet und den Zeitpunkt der Umsetzung genauer zu definieren, wurde im Juli 2002 die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, kurz »Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung«, erlassen. Sie entspricht einem Eckpunktepapier, das von Experten aus den Behindertenverbänden auf Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte 1.0 des W3C formuliert wurde. Vorausgegangen war eine umfangreiche Prüfung durch die Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V., inwiefern die Anwendung der Zugänglichkeitsrichtlinien behinderten Menschen bei alltäglichen Problemen wirklich weiterhilft. Das Ergebnis der Prüfung bestätigte dies jedoch auf ganzer Linie. Die Verordnung wendet sich aufgrund ihrer Gesetzesgrundlage an die Bundesverwaltung. Das Gesetz sieht aber ausdrücklich vor, dass die Schaffung eines barrierefreien Internets auch darüber hinaus gelten sollte. Das bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind, Websites nach den Anforderungen der BITV zu gestalten, solange Sie keine Websites für Träger öffentlicher Gewalt entwickeln, beispielsweise Bundes- und Landesbehörden. Dennoch sollten Sie sich an den Anforderungen der BITV orientieren.

Der für Webentwickler relevante Teil der BITV versteckt sich in der »Anlage (Teil 1) zu den §§ 3 und 4, Absatz 1 BITV«, die die Anforderungen und Bedingungen aufführt. Insgesamt gibt es 14 Anforderungen. Jede Anforderung wird durch eine Handvoll Bedingungen spezifiziert und näher erläutert. Die Bedingungen sind in Priorität 1 und Priorität 2 aufgeteilt. Angebote der Informationstechnik, also natürlich auch Webseiten, sind gemäß der Anlage so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität 1 aufgeführten Bedingungen zwingend erfüllen und zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität 2 aufgeführten Bedingungen berücksichtigen.

Literatur

[BGG 2002]
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen; »Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)«, 2002. URL: http://www.behindertenbeauftragter.de/
[BITV 2002]
»Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV)«, 2002. URL: http://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/bitv/
[CR-WCAG20 2008]
W3C (B. Caldwell, M. Cooper, L Guarino Reid, G. Vanderheiden); »Web Content Accessibility Guidelines 2.0«, 2008. URL: http://www.w3.org/TR/WCAG20/
[DN-WCAGIM 1999]
W3C (W. Chisholm, G. Vanderheiden, I. Jacobs); »DRAFT NOTE: Web Content Accessibility Guidelines Impact Matrix«, 1999. URL:
Deutsche Übersetzung: F. Engstermann, R. Wallbruch; »ANMERKUNGS-ENTWURF: Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte, Beeinflussungsschema«, 2003. URL: http://www.w3.org/2003/10/Notiz-WCAG-einflussschema.html
[EfA 2003]
Einfach für Alle; »Gehörlose können doch lesen…?«, 2003. URL: http://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/gehoerlos/
[EN ISO 9241-110 2006]
»Ergonomie der Mensch-System-Interaktion – Teil 110: Grundsätze der Dialoggestaltung«, Berlin, Beuth-Verlag, 2006.
[Note-WCAG10-TECHS 2000]
W3C (W. Chisholm, G. Vanderheiden, I. Jacobs); »Techniques for Web Content Accessibility Guidelines 1.0«, 2000. URL: http://www.w3.org/TR/WCAG10-TECHS/
[REC-WCAG10 1999]
W3C (W. Chisholm, G. Vanderheiden, I. Jacobs); »Web Content Accessibility Guidelines 1.0«, 1999. URL: http://www.w3.org/TR/WAI-WEBCONTENT/
Deutsche Übersetzung: R. Hartmann; »Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0«, 2002. URL: http://www.w3c.de/Trans/WAI/webinhalt.html
[Rehling 2002]
B. Rehling; »Sprachbarrieren Hörgeschädigter im Internet«, 2002. URL:
[Schäfer]
M. Schäfer; »Bezüglich des Begriffs behindertengerecht«. URL: http://molily.de/behindertengerecht
Michael Jendryschik
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